====== Zusammentreten außerhalb des Sitzes ====== § 29 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt der Schiedsstelle, außerhalb ihres Sitzes zusammenzutreten. **§ 29 (2) ArbnErfG** Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten. ===== siehe auch ===== § 29 ArbnErfG -> [[Errichtung der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.