====== Zusammensetzung der Schiedsstelle ====== § 30 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt die Zusammensetzung der Schiedsstelle aus einem Vorsitzenden oder Vertreter und zwei Beisitzern. **§ 30 (1) ArbnErfG** Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern. ===== siehe auch ===== § 30 ArbnErfG -> [[Besetzung der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.