====== Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ====== § 34 (4) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis. **§ 34 (4) ArbnErfG** Ist einer der Beteiligten durch unabwendbaren Zufall verhindert worden, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der Widerspruch nachzuholen. Der Antrag muss die Tatsachen, auf die er gestützt wird, und die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden. ===== siehe auch ===== § 34 ArbnErfG -> [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.