====== Wegfall des Vergütungsanspruchs ====== **§ 10 (2) ArbnErfG [weggefallen]** Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht darauf berufen, daß die Erfindung zur Zeit der Inanspruchnahme nicht schutzfähig gewesen sei, es sei denn, daß sich dies aus einer Entscheidung des Patentamts oder eines Gerichts ergibt. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt unberührt, soweit er bis zur rechtskräftigen Entscheidung fällig geworden ist. § 9 (1) -> [[Vergütungsanspruch]] * Erlöschen des Schutzrechts durch Ablauf, rechtskräftige Vernichtung/Löschung * Aufgabe der Benutzung durch den Arbeitgeber * Nullfall: Die Vergütung würde verschwindend gering sein (ArbnERfRL Nr. 38) Falls mit dem Schutzrecht erworbene Vorzugsstellung auf dem Markt aufgrund besonderer Umstände fortdauert und Benutzung erst spät aufgenommen wurde, kann eine Weiterzahlung der Vergütung angemessen sein (ArbnERfRL Nr. 42). Hält sich der Wettbewerb nicht mehr an das Schutzrecht weil es ihm vernichtbar erscheint, kann die Vergütung beendet werden (faktischer Wegfall der Monopolstellung, ArbnERfRL Nr. 43). ==== Verjährung des Vergütungsanspruchs ==== Der Anspruch auf Vergütung verjähre vor der Schuldrechtsreform gemäß § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren, beginnend mit dem Zugang der Inanspruchnahmeerklärung beim AN (vgl. BGH, GRUR 1977, 784 ff. - Blitzlichtgeräte). Heute gilt wohl die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, 3 Jahre. ==== Insolvenz des Arbeitgebers ==== Bei Insolvenz des Arbeitgebers (§ 27 ArbEG): * wird Diensterfindung mit Geschäftsbetrieb verkauft -> Erwerber tritt in die Vergütungspflicht ein * wird Diensterfindung ohne Geschäftsbetrieb verkauft -> Vorkaufsrecht des Arbeitnehmers. Fällige Vergütung kann gegen Kaufpreis aufgerechnet werden. Keine Ausübung des Vorkaufsrechts: entweder Erwerber zahl Vergütung oder Arbeitnehmer wird aus Veräußerungserlös abgefunden. * Verwertung der Diensterfindung im Unternehmen -> Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung aus der Insolvenzmasse * keine Verwertung -> Diensterfindung ist Arbeitnehmer anzutragen; Kosten der Übertragung können mit fälligen Vergütungsansprüchen aufgerechnet werden. * Im übrigen ist der Arbeitnehmer wie ein normaler Insolvenzgläubiger zu behandeln. ===== siehe auch ===== * [[Vergütungsanspruch]]