====== Vorschlagslisten für Arbeitgeberbeisitzer ====== § 40 Nr. 4 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt der Bundesregierung und den Landesregierungen, Vorschlagslisten für Arbeitgeberbeisitzer einzureichen. Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden: **§ 40 Nr. 4 ArbnErfG** Zur Einreichung von Vorschlagslisten für Arbeitgeberbeisitzer (§ 30 Abs. 4) sind auch die Bundesregierung und die Landesregierungen berechtigt. ===== siehe auch ===== § 40 ArbnErfG -> [[Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit bestimmten Maßgaben.