====== Vorbehalt eines Benutzungsrechts ====== § 16 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht vorzubehalten. **§ 16 (3) ArbnErfG** Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten. ===== siehe auch ===== § 16 ArbnErfG -> [[Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Anmeldung oder das Schutzrecht einer Diensterfindung aufgeben kann.