====== Voraussetzungen für die Erhebung der Klage ======
**§ 37 (1) ArbNErfG**
Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.
**§ 37 (2) ArbNErfG**
Dies gilt nicht,
- wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung|12]], [[Anbietungspflicht|19]], [[Unabdingbarkeit|22]], [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle|34]]) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei;
- wenn seit der [[Anrufung der Schiedsstelle]] sechs Monate verstrichen sind;
- wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;
- wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall ([[Gütliche Einigung|§ 28]]) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.
**§ 37 (3) ArbNErfG**
Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.
**§ 37 (4) ArbNErfG**
Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
**§ 37 (5) ArbNErfG**
Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
===== siehe auch =====
* [[Arbeitnehmererfinderrecht]]
* [[Arbeitnehmererfindergesetz]]
* [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung]] (§ 12 ArbNErfG)
* [[Anbietungspflicht]](§ 19 ArbNErfG)
* [[Unabdingbarkeit]] (§ 22 ArbNErfG)
* [[Gütliche Einigung]] (§ 28 ArbNErfG)
* [[Anrufung der Schiedsstelle]] (§ 31 ArbNErfG)
* [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle]] (§ 34 ArbNErfG)