====== Voraussetzungen für die Erhebung der Klage ====== § 37 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können. § 37 (1) ArbnErfG -> [[Erfordernis eines Schiedsverfahrens]] \\ Bestimmt, dass ein Schiedsverfahren vorausgegangen sein muss, bevor eine Klage erhoben werden kann. § 37 (2) ArbnErfG -> [[Ausnahmen vom Erfordernis eines Schiedsverfahrens]] \\ Legt die Ausnahmen fest, bei denen kein Schiedsverfahren erforderlich ist. § 37 (3) ArbnErfG -> [[Gleichstellung von Vereinbarungen]] \\ Stellt klar, wann eine Vereinbarung dem Erfordernis eines Schiedsverfahrens gleichgestellt ist. § 37 (4) ArbnErfG -> [[Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung]] \\ Erklärt, dass für bestimmte Anträge kein Schiedsverfahren erforderlich ist. § 37 (5) ArbnErfG -> [[Klage nach Arrest oder einstweiliger Verfügung]] \\ Erlaubt die Klageerhebung ohne Schiedsverfahren nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.6 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#6. Gerichtliches Verfahren|Gerichtliches Verfahren]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Rechtsverhältnissen im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.