====== Voraussetzungen für die Erhebung der Klage ====== **§ 37 (1) ArbNErfG** Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. **§ 37 (2) ArbNErfG** Dies gilt nicht, - wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung|12]], [[Anbietungspflicht|19]], [[Unabdingbarkeit|22]], [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle|34]]) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei; - wenn seit der [[Anrufung der Schiedsstelle]] sechs Monate verstrichen sind; - wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist; - wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall ([[Gütliche Einigung|§ 28]]) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform. **§ 37 (3) ArbNErfG** Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist. **§ 37 (4) ArbNErfG** Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. **§ 37 (5) ArbNErfG** Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]] * [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung]] (§ 12 ArbNErfG) * [[Anbietungspflicht]](§ 19 ArbNErfG) * [[Unabdingbarkeit]] (§ 22 ArbNErfG) * [[Gütliche Einigung]] (§ 28 ArbNErfG) * [[Anrufung der Schiedsstelle]] (§ 31 ArbNErfG) * [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle]] (§ 34 ArbNErfG)