====== Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ====== **§ 25 ArbNErfG** Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung [[Frei gewordene Diensterfindungen|frei geworden]] ist ([[Frei gewordene Diensterfindungen|§ 8]]), etwas anderes ergibt. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]] * [[Frei gewordene Diensterfindungen]] (§ 8 ArbNErfG)