====== Verpflichtung zur Inlandsanmeldung ====== § 13 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitgeber, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. **§ 13 (1) ArbnErfG** Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen. Nach dem [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG -> [[Inanspruchnahme]]). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]]). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, den Arbeitnehmer angemessen zu vergüten (§ 9 ArbNErfG -> [[Vergütungsanspruch]]) und die Diensterfindung unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13 ArbNErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]]). Damit geht die Verpflichtung des Arbeitgebers einher, die mit dem Erteilungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten, ferner die Kosten der Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung und eines darauf erteilten Patents zu tragen.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze)) ===== siehe auch ===== § 13 ArbnErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]] \\ Regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.