====== Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung ======
**§ 13 (1) ArbnErfG**
Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen.
Die Verpflichtung zur Anmeldung wird unabhängig von der Inanspruchnahme durch die Meldung ausgelöst. Es sei denn,
* Erfindung ist freigeworden nach § 8 I ArbEG.
* Arbeitgeber meldet nach [[unbeschränkte Inanspruchnahme|unbeschränkter Inanspruchnahme]] auch innerhalb der Nachfrist des Arbeitnehmers nach § 13 III nicht an. Bei nicht rechtzeitig vorgenommener Anmeldung hat der Arbeitnehmer ein Ersatzvornahmerecht nach § 13 III ArbEG auf Namen und Kosten des Arbeitgebers.
§ 13 ArbNErfG beinhaltet keine von einer gesetzmäßigen Inanspruchnahme unabhängige Zuweisung der Erfindung und des Rechts auf das Schutzrecht an den Arbeitgeber, wie Absatz 4 der Vorschrift entnommen werden muss. Die Berechtigung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur unverzüglichen Anmeldung der Diensterfindung sollen nur verhindern, dass die materiellen Rechte und rechtlichen Möglichkeiten, die eine Diensterfindung bietet, durch Zuwarten verloren gehen.((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett))
Anmeldung ist empfohlen, wenn der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Erfindung nicht einschätzen kann. Als Inlandsanmeldung gelten:
* Anmeldung eines nationalen deutschen Patents oder Gebrauchsmusters
* Anmeldung eines europäischen Patents mit Benennung DE
* PCT-Anmeldung mit Bestimmung DE
Eine prioritätsbegründende Auslandsanmeldung steht einer Inlandsanmeldung gleich.
Anmeldung eines Gebrauchsmusters, wenn bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit zweckdienlicher.
Alle bis zur evtl. Freigabe entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
==== Entfall der Verpflichtung ====
**§ 13 (2) ArbnErfG**
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt,
- wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8 Abs. 1);
- wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;
- wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.
==== Frist zur Anmeldung der Erfindung ====
**§ 13 (3) ArbnErfG**
Genügt der Arbeitgeber nach unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.
===== siehe auch =====
* [[Recht zur Anmeldung im Ausland]]
* [[Arbeitnehmererfinderrecht]]