====== Vergütungsanspruch für technische Verbesserungsvorschläge ====== § 20 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine Vorzugsstellung gewähren. **§ 20 (1) ArbnErfG** Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 20 ArbnErfG -> [[Technische Verbesserungsvorschläge]] \\ Regelt die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge und die Regelung solcher Vorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.