====== Vergütungsanspruch bei beschränkter Inanspruchnahme ====== **§ 10 (1) ArbnErfG [weggefallen]** Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung [[Beschränkte Inanspruchnahme|beschränkt in Anspruch]] genommen hat und sie benutzt. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 9 (1) -> [[Vergütungsanspruch]] ===== siehe auch ===== * [[Vergütungsanspruch]]