====== Vergütungsanspruch ====== Nach dem [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG -> [[Inanspruchnahme]]). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]]). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, den Arbeitnehmer angemessen zu vergüten (§ 9 ArbNErfG -> [[Vergütung bei Inanspruchnahme]]) und die Diensterfindung unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13 ArbNErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]]). Damit geht die Verpflichtung des Arbeitgebers einher, die mit dem Erteilungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten, ferner die Kosten der Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung und eines darauf erteilten Patents zu tragen.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze)) Die [[Bemessung der Vergütung|Bemessung der Vergütung]] ist in § 9 Abs. 2 ArbnErfG geregelt und orientiert sich an verschiedenen Faktoren, wie der [[Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung|wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung]], dem Anteil des Arbeitgebers an deren Entstehung sowie der Stellung und Aufgabe des Arbeitnehmers im Betrieb. In früheren Versionen des Gesetzes waren zusätzliche Regelungen zur Vergütung enthalten, die jedoch entfallen sind. So befasste sich § 10 Abs. 1 mit dem [[Vergütungsanspruch bei beschränkter Inanspruchnahme|Vergütungsanspruch bei beschränkter Inanspruchnahme]], während § 10 Abs. 2 den [[Wegfall des Vergütungsanspruchs|Wegfall des Vergütungsanspruchs]] behandelte. Beide Bestimmungen sind mittlerweile aufgehoben. Die Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung kann gemäß § 23 Abs. 1 ArbnErfG angefochten werden, wenn sie in erheblichem Maße [[Unbilligkeit|unbillig]] ist. Dies bietet dem Arbeitnehmer Schutz vor unangemessenen Regelungen, die zu seinen Lasten gehen könnten. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer Einblick in die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung zu gewähren. Dieser [[Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch|Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch]], der sich unter anderem aus §§ 242, 249 BGB ergibt, ermöglicht eine transparente Abrechnung der Vergütung. In diesem Zusammenhang sind weitere Aspekte relevant, die mit der Vergütung in Verbindung stehen. Die Vergütung basiert auf der [[Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung|wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung]] und dem [[Erfindungswert|Erfindungswert]], der den Anteil der Erfindung am Gesamterfolg reflektiert. Besondere Regelungen gelten für die [[Vergütung des Miterfinders|Vergütung des Miterfinders]], wenn mehrere Arbeitnehmer an der Erfindung beteiligt sind. Der Vergütungsanspruch entsteht mit der [[Entstehung des Vergütungsanspruchs|Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber]], und seine [[Fälligkeit der Vergütung|Fälligkeit]] richtet sich nach den Regelungen zur Abrechnung und den vereinbarten Fristen. Es ist wichtig, den Unterschied zwischen der [[Fälligkeit der Vergütung|Fälligkeit der Vergütung]] und der [[Fälligkeit des Vergütungsanspruchs|Fälligkeit des Vergütungsanspruchs]] zu beachten, da Letzterer sich auch auf rechtliche Ansprüche zur Durchsetzung bezieht. Diese Ansprüche unterliegen einer [[Verjährung des Vergütungsanspruchs|Verjährung]], weshalb Arbeitnehmer ihre Rechte rechtzeitig geltend machen müssen. Die [[Abrechnung der Vergütung|Abrechnung der Vergütung]] erfolgt auf Grundlage der wirtschaftlichen Verwertung und der getroffenen Vereinbarungen. Kommt es zu Unstimmigkeiten, stehen dem Arbeitnehmer rechtliche Mittel zur Verfügung, um die [[Durchsetzung des Vergütungsanspruchs|Durchsetzung des Vergütungsanspruchs]] zu erreichen. Dabei spielt auch der [[Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch|Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch]] eine wesentliche Rolle, um eine fundierte Grundlage für den Anspruch zu schaffen. Für den beim Arbeitnehmererfinder durch die vom Gesetz vorgesehene Überleitung der Vermögensrechte an der Erfindung eintretenden Rechtsverlust bedarf es zwingend eines angemessenen Ausgleichs, der dem Erfinder den Kerngehalt seines Eigentumsrechts erhält. Dieser Ausgleich besteht darin, dass dem Arbeitnehmer eine Beteiligung am wirtschaftlichen Wert der Erfindung erhalten bleibt, die über den [[Anteilsfaktor]] der Besonderheit Rechnung trägt, dass es sich um eine aus dem Arbeitsverhältnis hervorgegangene [[Diensterfindung]] handelt.((BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 104/09 - antimykotischer Nagellack)) Der Anspruch auf Vergütung erfordert eine [[Diensterfindung]], die schutzfähig im Sinne des § 2 ArbNErfG ist, d. h. der objektiv die Fähigkeit innewohnt, nach deutschem (bzw. europäischem) Recht als Gebrauchsmuster oder Patent erteilt zu werden.((BGH GRUR 1963, 135 (136) – Cromegal; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.1995, Az. 2 U 7/89)) Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu sein, die dazugehörigen Angaben erteilen könne, steht dem Arbeitnehmer nach §§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein [[Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch]] gegen den Arbeitgeber zur Seite. Dieser soll den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht.((BGH, Urteil v. 17. November 2009 - X ZR 60/07)) ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.