====== Vergütung des Miterfinders ====== § 9 (1) ArbErfG -> [[Vergütungsanspruch]] \\ § 9 (2) ArbnErfG -> [[Bemessung der Vergütung]] § 6 PatG -> [[Patentrecht:Recht auf das Patent]] § 6 S. 2 PatG -> [[Patentrecht:Erfindergemeinschaft]] Der [[Vergütungsanspruch]] eines Miterfinders hängt nicht davon ab, dass die wirtschaftliche Verwertung gerade wegen eines Bestandteils der erfindungsgemäßen Lehre erfolgt, der auf den Miterfinder zurückgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Berechtigung eines Miterfinders dem Grunde und der Höhe nach vielmehr nach dem Beitrag, den dieser zu der Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen ist.((BGH, Urteil vom 22. November 2011 - X ZR 35/09 - Ramipril II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 228 Rollenantriebseinheit; Urteil vom 20. Februar 1979 X ZR 63/77, BGHZ 73, 337, 343 f. = GRUR 1979, 540 Biedermeiermanschetten)) Nichts anderes gilt für den Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmermiterfinders. Auch dieser hat seinen Grund in der Beteiligung des Arbeitnehmermiterfinders an der (im Patent unter Schutz gestellten) erfinderischen Gesamtleistung. Deshalb ist es für das Bestehen des Vergütungsanspruchs nicht entscheidend, ob es sich bei den Merkmalen, die die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung begründen, gerade um solche handelt, die auf den Arbeitnehmermiterfinder zurückgehen. Vielmehr richtet sich auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmermiterfinders gegenüber dem Arbeitgeber dem Grunde und der Höhe nach nach dem Beitrag, den dieser zu der im Patent unter Schutz gestellten Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen ist.((BGH, Urteil vom 22. November 2011 - X ZR 35/09 - Ramipril II)) Die Bewertung der Einzelbeiträge erfolgt dabei nicht unter wirtschaftlichen, sondern unter technischen Gesichtspunkten im Hinblick darauf, welches Gewicht dem Beitrag im Lichte des Standes der Technik für das Zustandekommen der erfindungsgemäßen Lehre beizumessen ist. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass ein wirtschaftlicher Erfolg der Erfindung insbesondere mit einem bestimmten Merkmal in Verbindung gebracht werden kann, allenfalls eine gewisse indizielle Bedeutung dafür haben, dass dieser Beitrag auch mit Blick auf die Entwicklung der technischen Lehre Gewicht hat.((BGH, Urteil vom 22. November 2011 - X ZR 35/09 - Ramipril II)) Allerdings wird sich in der Regel schon ein Kausalzusammenhang zwischen wirtschaftlicher Verwertung der Erfindung und bestimmten Merkmalen nicht belegen lassen, da die patentierte Erfindung notwendigerweise jedenfalls mit allen denjenigen Merkmalen benutzt wird, die Eingang in den Hauptanspruch des Patents gefunden haben.((BGH, Urteil vom 22. November 2011 - X ZR 35/09 - Ramipril II)) ===== siehe auch ===== § 9 (1) ArbErfG -> [[Vergütungsanspruch]] \\ § 9 (2) ArbnErfG -> [[Bemessung der Vergütung]] \\ § 6 S. 1 PatG -> [[Patentrecht:Recht auf das Patent]] § 6 S. 2 PatG -> [[Patentrecht:Erfindergemeinschaft]]