====== Vergütung bei Inanspruchnahme ====== § 9 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. § 9 (1) ArbnErfG -> [[Anspruch auf angemessene Vergütung]] \\ Gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald die Diensterfindung in Anspruch genommen wird. § 9 (2) ArbnErfG -> [[Bemessung der Vergütung]] \\ Legt die Kriterien für die Bemessung der Vergütung fest, einschließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit und der Stellung des Arbeitnehmers. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Arbeitnehmererfindergesetz#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.