====== Vergütung ====== Die Vergütung für Diensterfindungen ist ein zentraler Bestandteil des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG). Gemäß § 9 Abs. 1 ArbnErfG entsteht ein [[Vergütungsanspruch]], sobald der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt. Die genaue [[Bemessung der Vergütung]] erfolgt nach § 9 Abs. 2 ArbnErfG und richtet sich nach der [[wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung|wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung]] sowie dem [[Erfindungswert]]. Dabei wird berücksichtigt, welchen Anteil die Leistung des Arbeitnehmers am Gesamterfolg der Erfindung hat. Falls eine Vereinbarung oder Festsetzung der Vergütung in erheblichem Maße unbillig ist, greift § 23 ArbnErfG. Dieser regelt die [[Unbilligkeit]] und die Möglichkeit der Korrektur entsprechender Vereinbarungen. Konkret befasst sich § 23 Abs. 1 ArbnErfG mit der [[Unwirksamkeit unbilliger Vereinbarungen]]. Die Vergütung umfasst weitere Aspekte, wie die [[Abrechnung der Vergütung]], die [[Vergütung des Miterfinders]] sowie die [[Entstehung des Vergütungsanspruchs]], die sich regelmäßig mit der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber ergibt. Auch die [[Fälligkeit der Vergütung]] und die [[Verjährung des Vergütungsanspruchs]] sind geregelt, um klare Fristen und Verbindlichkeiten festzulegen. Zur [[Durchsetzung des Vergütungsanspruchs]] stehen dem Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung, die durch den [[Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch]] ergänzt werden, um Transparenz über die Verwertung der Erfindung zu schaffen. ===== siehe auch ===== -> [[wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung]] \\ -> [[Erfindungswert]] \\ -> [[Anteilsfaktor ]]