====== Verfügungen des Arbeitnehmers vor der Inanspruchnahme ====== **§ 7 (2) ArbnErfG** Verfügungen, die der [[Arbeitnehmer]] über eine [[Diensterfindung]] vor der [[Inanspruchnahme]] getroffen hat, sind dem [[Arbeitgeber]] gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden. § 7 (1) ArbnErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]] \\ § 6 (1) ArbnErfG -> [[Inanspruchnahme]] \\ ===== siehe auch ===== * [[Inanspruchnahme]]