====== Verfahren vor der Schiedsstelle ====== § 33 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. § 33 (1) ArbnErfG -> [[Anwendung der Zivilprozessordnung]] \\ Bestimmt die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor der Schiedsstelle. § 33 (2) ArbnErfG -> [[Selbstbestimmung des Verfahrens]] \\ Erlaubt der Schiedsstelle, das Verfahren im Übrigen selbst zu bestimmen. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.