====== Vereinbarung der Vergütung ====== § 12 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) legt fest, dass die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung festgestellt werden soll. **§ 12 (1) ArbnErfG** Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. ===== siehe auch ===== § 12 ArbnErfG -> [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung]] \\ Regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.