====== Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen ====== § 7 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erklärt, dass Verfügungen des Arbeitnehmers über die Diensterfindung vor der Inanspruchnahme unwirksam sind, soweit sie die Rechte des Arbeitgebers beeinträchtigen. **§ 7 (2) ArbnErfG** Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden. ===== siehe auch ===== § 7 ArbnErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]] \\ Regelt die Übertragung der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber und die Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen durch den Arbeitnehmer.