====== Unterscheidung zwischen gebundenen und freien Erfindungen ====== § 4 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erklärt, dass Erfindungen von Arbeitnehmern gebundene oder freie Erfindungen sein können. **§ 4 (1) ArbnErfG** Erfindungen von [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmern]] im Sinne dieses Gesetzes [ArbnErfG -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]]] können gebundene [§ 4 (2) ArbnErfG -> [[Diensterfindung]]] oder [[freie Erfindung|freie Erfindungen]] sein. Eine gebundene Erfindung im Kontext des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bezeichnet eine [[Diensterfindung]], die ein [[Arbeitnehmer]] während seines Arbeitsverhältnisses macht und die entweder aufgrund ihrer Entstehung oder durch ihre Nutzungsmöglichkeiten unmittelbar mit den dienstlichen Aufgaben des [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmers]] zusammenhängt. ===== siehe auch ===== § 4 ArbnErfG -> [[Diensterfindungen und freie Erfindungen]] \\ Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.