====== Unterscheidung zwischen gebundenen und freien Erfindungen ====== § 4 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erklärt, dass Erfindungen von Arbeitnehmern gebundene oder freie Erfindungen sein können. **§ 4 (1) ArbnErfG** Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein. ===== siehe auch ===== § 4 ArbnErfG -> [[Diensterfindungen und freie Erfindungen]] \\ Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.