====== Unbilligkeit einer Vergütungsvereinbarung ======
**§ 23 (1) ArbNErfG**
Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder [[Technische Verbesserungsvorschläge|technische Verbesserungsvorschläge]] ([[Technische Verbesserungsvorschläge|§ 20]] Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung|Festsetzung der Vergütung]] ([[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung|§ 12]] Abs. 4).
§ 9 (1) ArbNErfG -> [[Vergütungsanspruch]] \\
§ 9 (2) ArbNErfG -> [[Bemessung der Vergütung]]
-> [[Bezugsgröße]]
Eine Vergütungsvereinbarung ist nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam, wenn sie erheblich hinter dem gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung zurückbleibt.((BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 104/09 - antimykotischer Nagellack))
Es muss ein objektiv erhebliches Missverhältnis zwischen der in der Vereinbarung niedergelegten und der gesetz-lich geschuldeten Leistung bestehen.((BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 104/09 - antimykotischer Nagellack; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 X ZR 71/86, GRUR 1990, 271, 272 Vinylchlorid))
Für die Geltendmachung eines - dem erhöhten Vergütungsanspruch nach Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung gemäß § 23 ArbEG vorgelagerten - Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 259 BGB bedarf es der Darlegung und gegebenenfalls des Beweises einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Vergütungsvereinbarung in erheblichem Maße unbillig ist.((BGH, Urteil vom 6. März 2012 - X ZR 104/09 - antimykotischer Nagellack; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 X ZR 82/92, GRUR 1994, 898, 900 Copolyester; vgl. auch: BGH, Urteil vom 20. November 1962 I ZR 40/61, GRUR 1963, 315, 316 Pauschalabfindung, im Hinblick auf § 12 Abs. 6 ArbEG))
**§ 23 (2) ArbNErfG**
Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung|Festsetzung der Vergütung]] können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung in Textform gegenüber dem anderen Teil geltend machen.
===== siehe auch =====
* [[Arbeitnehmererfinderrecht]]
* [[Arbeitnehmererfindergesetz]]
* [[Technische Verbesserungsvorschläge]] (§ 20 ArbNErfG)
* [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung]] (§ 12 ArbNErfG)