====== Unbilligkeit ====== § 23 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Festsetzungen der [[Vergütung]], wenn diese in erheblichem Maße unbillig sind. § 23 (1) ArbnErfG -> [[Unwirksamkeit unbilliger Vereinbarungen]] \\ Bestimmt, dass Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge unwirksam sind, wenn sie in erheblichem Maße unbillig sind. § 23 (2) ArbnErfG -> [[Geltendmachung der Unbilligkeit]] \\ Legt fest, dass die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder Festsetzung der Vergütung nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann. Ob Vereinbarungen oder Festsetzungen aus dem Zeitraum vor der Erfindungsmeldung aus dem Anwendungsbereich des § 23 ArbNErfG ausgenommen sind((für eine solche Ausnahme Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 2. September 2021 - ArbErf 70/18, S. 10 f., anders Kursawe/Nebel in: Boemke/Kursawe, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 2. Aufl., § 23 Rn. 7)), ob eine solche Ausnahme für kollektivrechtliche Abreden gilt ((bejahend Bartenbach/Volz, 7. Aufl., § 23 ArbNErfG Rn. 4)) und ob sich ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung aus einer betrieblichen Übung ergeben kann((grundsätzlich verneinend Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 22. Dezember 2016 - ArbErf 48/14 unter II 4)) ist fraglich.((vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2024 - X ZR 37/22 - Chemische Verbrauchsmaterialien)) ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt-> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#4. Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.