====== Unbeschränkte Inanspruchnahme (§ 6 I i.V.m. § 7 I, III ArbEG) ======
**§ 6 (1) ArbnErfG**
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung __unbeschränkt__ oder beschränkt in Anspruch nehmen.
Mit unbeschränkter Inanspruchnahme einer [[Diensterfindung]] seitens des Arbeitgebers entsteht dem Grunde nach ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend sind.((OLG Düsseldorf
Urteil vom 13. September 2007, 2 U 113/05 - Türinnenverstärkung))
Während der Arbeitnehmer die beiden letztgenannten Faktoren regelmäßig aus eigener Kenntnis bewerten oder ohne weiteres Informationen einholen kann, ist er in der Regel nicht in der Lage, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen. Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht.((OLG Düsseldorf Urteil vom 13. September 2007, 2 U 113/05 - Türinnenverstärkung; m.V:a. BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf))
==== Wirkung der unbeschränkten Inanspruchnahme ====
**§ 7 (1) ArbnErfG**
Mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
Mit der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte auf den Arbeitgeber über, insbesondere das Recht zur Inlands- und Auslandsanmeldungen (vgl. §§ 13, 14 ArbEG).
Mit der unbeschränkten Inanspruchnahme entsteht der [[Vergütungsanspruch]] des Arbeitnehmers dem Grunde nach (vgl. § 9 I ArbEG). Die Festlegung der Vergütung nach § 12 ArbEG hat unverzüglich zu erfolgen.
Auch wenn ein Arbeitgeber angesichts der unbeschränkten Inanspruchnahme die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Erfinderrechte erwirbt und diese mithin veräußern kann, geht der infolge der Inanspruchnahme dem Grunde nach entstandene Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht auf den Rechtserwerber über. Der Anspruch auf Vergütung ist weiterhin vom Arbeitgeber zu erfüllen.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2007, 2 U 113/05 - Türinnenverstärkung; m.V.a. Amtl. Begr. BT-Drucks. II/1648 S. 16 = Blatt 1957, 226; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 1; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 7 Rn. 7; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 7 Rn. 3; Willich, GRUR 1973, 406 (407)))
**§ 7 (3) ArbnErfG**
Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
Verfügungen des Arbeitnehmer vor der unbeschränkten Inanspruchnahme sind gegenüber dem Arbeitgeber unwirksam.
==== Anmeldeverpflichtung ====
Für die Inlandsanmeldung besteht eine [[Anmeldeverpflichtung des Arbeitgebers|Anmeldepflicht]] (vgl. § 13 ArbEG). Es besteht aber keine Verpflichtung zur Anmeldung aller Gegenstände der Erfindungsmeldung ('Hinterfüllbewehrungsmatten'). Dies spiegelt sich zum Beispiel in der Entscheidungspraxis der Schiedsstelle wieder, derzufolge bei mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgtem Weglassen von Merkmalen in der Anmeldung gegenüber der Erfindungsmeldung die Vergütung entsprechend reduziert wird (da das übertragene Monopol kleiner ist).
===== siehe auch =====
* [[Inanspruchnahme]]