====== Unabdingbarkeit ====== **§ 22 ArbNErfG** Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und [[technische Verbesserungsvorschläge]] ([[Technische Verbesserungsvorschläge|§ 20]] Abs. 1) nach ihrer Mitteilung. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]] * [[Technische Verbesserungsvorschläge]] (§ 20 ArbNErfG)