====== Unabdingbarkeit ====== **§ 22 ArbNErfG** Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und [[technische Verbesserungsvorschläge]] ([[Technische Verbesserungsvorschläge|§ 20]] Abs. 1) nach ihrer Mitteilung. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt-> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#4. Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.