====== Umsatz ====== Wird z. B. die Vergütung unter Anwendung der Lizenzanalogie in Verbindung mit dem Umsatz ermittelt, so lautet die Formel für die Berechnung der Vergütung:((Vergütungsrichtlinie, (39))) V [-> [[Vergütung]]] = U [-> [[Umsatz]]] ∙ L [-> [[Lizenzsatz]]] ∙ A [-> [[Anteilsfaktor]]] Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfindungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemessungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist, da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfindervergütung zugrunde gelegt werden kann.((BGH, Urteil v. 17. November 2009 - X ZR 60/07)) ===== siehe auch ===== § 9 (2) ArbnErgG -> [[Bemessung der Vergütung]] \\ -> [[Erfindungswert]]