====== Übertragung der vermögenswerten Rechte ====== § 7 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt, dass mit der Inanspruchnahme alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen. **§ 7 (1) ArbnErfG** Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. ===== siehe auch ===== § 7 ArbnErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]] \\ Regelt die Übertragung der vermögenswerten Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber und die Unwirksamkeit vorheriger Verfügungen durch den Arbeitnehmer.