====== Übergangsvorschrift ====== § 43 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Übergangsbestimmungen für Erfindungen, die vor bestimmten Stichtagen gemacht oder gemeldet wurden. § 43 (1) ArbnErfG -> [[Anwendung der Fassung von 2002]] \\ Regelt die Anwendung der Fassung von § 42 auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht wurden. § 43 (2) ArbnErfG -> [[Anwendung der Fassung vor 2002]] \\ Bestimmt die Anwendung der Fassung des Gesetzes vor dem 7. Februar 2002 auf frühere Erfindungen. § 43 (3) ArbnErfG -> [[Anwendung der Fassung vor 2009]] \\ Regelt die Anwendung der Fassung des Gesetzes vor dem 1. Oktober 2009 auf Erfindungen, die vorher gemeldet wurden. Die Übergangsvorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass eine Erfindung "vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet" worden ist. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine förmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 1. Oktober 2009 entbehrlich geworden oder die Erfindung jedenfalls in Anspruch genommen worden ist.((BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. Beyerlein, Mitt. 2010, 524, 525)) ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Vierter Abschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen|Übergangs- und Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Übergangsbestimmungen und das Außerkrafttreten von Vorschriften im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.