====== Technische Verbesserungsvorschläge (§§ 3, 20 ArbEG) ======
**§ 3 ArbnErfG**
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Von den patent- bzw. Gebrauchsmusterfähigen [[Erfindung|Erfindungen]] sind die technischen Verbesserungsvorschläge abzugrenzen.
Zu unterscheiden sind einfache und qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge.
==== Einfache technische Verbesserungsvorschläge ====
Einfache technische Verbesserungsvorschläge fallen nicht unter die Regelungen des ArbEG, sondern unterliegen den kollektiven Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen) durch die Arbeitsvertragsparteien (§ 20 II ArbEG).
==== Vergütung qualifizierter technischer Verbesserungsvorschläge ====
**§ 20 (1) S. 1 ArbnErfG**
Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen [[Vergütungsanspruch|Anspruch auf angemessene Vergütung]], sobald dieser sie verwertet.
Der qualifizierte technische Verbesserungsvorschlag gibt dem Arbeitnehmer eine ähnliche Vorzugstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht. Qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge sind wie Erfindungen zu vergüten. Eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber bedarf es jedoch nicht.
**§ 20 (1) S. 2 ArbnErfG**
Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 [-> [[Vergütungsanspruch]]] sind sinngemäß anzuwenden.
**§ 20 (2) ArbnErfG**
Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.
===== siehe auch =====
* [[Arbeitnehmererfinderrecht]]
* [[Betriebsgeheimnisse]]