====== Technische Verbesserungsvorschläge ====== § 3 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) definiert technische Verbesserungsvorschläge als Vorschläge für technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. **§ 3 ArbnErfG** Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. § 20 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge und die Regelung solcher Vorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. § 20 (1) ArbnErfG -> [[Vergütungsanspruch für technische Verbesserungsvorschläge]] \\ Gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine Vorzugsstellung gewähren. § 20 (2) ArbnErfG -> [[Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung]] \\ Erlaubt die Regelung der Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Von den patent- bzw. Gebrauchsmusterfähigen [[Erfindung|Erfindungen]] sind die technischen Verbesserungsvorschläge abzugrenzen. Zu unterscheiden sind einfache und qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge. ==== Einfache technische Verbesserungsvorschläge ==== Einfache technische Verbesserungsvorschläge fallen nicht unter die Regelungen des ArbEG, sondern unterliegen den kollektiven Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen) durch die Arbeitsvertragsparteien (§ 20 II ArbEG). ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Erster Abschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen|Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.