====== Selbstbestimmung des Verfahrens ====== § 33 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt der Schiedsstelle, das Verfahren im Übrigen selbst zu bestimmen. **§ 33 (2) ArbnErfG** Im Übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst. ===== siehe auch ===== § 33 ArbnErfG -> [[Verfahren vor der Schiedsstelle]] \\ Regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.