====== Schutzrechtsanmeldung im Inland ====== § 13 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts. § 13 (1) ArbnErfG -> [[Verpflichtung zur Inlandsanmeldung]] \\ Verpflichtet den Arbeitgeber, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. § 13 (2) ArbnErfG -> [[Entfall der Anmeldepflicht]] \\ Legt die Bedingungen fest, unter denen die Verpflichtung zur Anmeldung entfällt. § 13 (3) ArbnErfG -> [[Anmeldung durch den Arbeitnehmer]] \\ Erlaubt dem Arbeitnehmer, die Anmeldung vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt. § 13 (4) ArbnErfG -> [[Rechte bei frei gewordener Diensterfindung]] \\ Regelt die Rechte des Arbeitnehmers bei frei gewordenen Diensterfindungen. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.