====== Schutzrechtsanmeldung im Ausland ====== **§ 14 (1) ArbnErfG** Nach [[Inanspruchnahme]] der [[Diensterfindung]] ist der [[Arbeitgeber]] berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von [[:Schutzrecht|Schutzrechten]] anzumelden. § 14 (2) ArbnErfG -> [[Pflicht zur Freigabe für Auslandsanmeldungen]] \\ § 14 (3) ArbnErfG -> [[Benutzungrecht des Arbeitgebers gegenüber Diensterfindungen]] ===== siehe auch ===== * [[Schutzrechtsanmeldung im Ausland]]