====== Schutzrechtsanmeldung im Ausland ====== § 14 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anmelden kann. § 14 (1) ArbnErfG -> [[Berechtigung zur Auslandsanmeldung]] \\ Erlaubt dem Arbeitgeber, nach Inanspruchnahme der Diensterfindung diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden. § 14 (2) ArbnErfG -> [[Freigabe für Auslandsschutzrechte]] \\ Verpflichtet den Arbeitgeber, die Diensterfindung freizugeben, wenn er in bestimmten Staaten keine Schutzrechte erwerben will, und dem Arbeitnehmer den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. § 14 (3) ArbnErfG -> [[Vorbehalt eines Benutzungsrechts im Ausland]] \\ Erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht in den betreffenden ausländischen Staaten vorzubehalten. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.