====== Richtlinien über die Bemessung der Vergütung ====== **§ 11 ArbnErfG** Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die [[Bemessung der Vergütung]]. § 9 (1) -> [[Vergütungsanspruch]] \\ § 9 (2) -> [[Bemessung der Vergütung]] Die Richtlinien sollen dazu dienen, die [[Vergütungsanspruch|angemessene Vergütung]] zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer für unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommene [[Diensterfindungen]] (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes) und für [[technische Verbesserungsvorschläge]] im Sinne des § 20 Abs. 1 des Gesetzes zusteht; sie sind keine verbindlichen Vorschriften, sondern geben nur Anhaltspunkte für die Vergütung. Wenn im Einzelfall die bisherige betriebliche Praxis für die Arbeitnehmer günstiger war, sollen die Richtlinien nicht zum Anlaß für eine Verschlechterung genommen werden.((Einleitung der Vergütungsrichtline, Absatz (1))) Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes [-> [[Bemessung der Vergütung]]] sind für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Die Richtlinie ist ihrer Rechtsnatur nach weder Rechtsnorm noch Verwaltungsvorschrift; durch sie werden keine Rechte und Pflichten eigenständig begründet.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007, 2 U 44/06 - Arbeitnehmererf./Ummantelung von Stahlröhren II)) Wie die Richtlinie Nr. 1 selbst ausdrücklich besagt, sind in der Richtlinie keine verbindlichen Vorschriften zu sehen. Ihre Anwendung ist nicht zwingend. Die Richtlinie gibt lediglich (unverbindliche) Anhaltspunkte und Empfehlungen zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007, 2 U 44/06 - Arbeitnehmererf./Ummantelung von Stahlröhren II)) ==== Vergütungsvereinbarung ==== Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht an die Richtlinie gebunden, sondern können im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung – unter dem Vorbehalt einer angemessenen Vergütung – von der Richtlinie abweichende Vereinbarungen treffen.((BVerfG NJW 1998, 3704 (3706) – Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, Einleitung Rn. 94 ff.; Volmer/Gaul, ArbNErfG, 2. Aufl. 1983, § 11 ArbNErfG Rd. 17; Reimer/Schade/Schippel, ArbNErfG 7. Aufl. 2000, § 11 ArbNErfG , Rn. 11)) ==== Aufklärungspflicht des Arbeitgebers ==== Der Rechtscharakter der Richtlinie verbietet es, dem Arbeitgeber grundsätzlich – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – eine Pflicht zur Aufklärung über den Inhalt der Richtlinie bzw. einzelner Nummern sowie etwaigen Abweichungen davon aufzuerlegen. Es gilt vielmehr auch insoweit der anerkannte Grundsatz, dass den Arbeitgeber keine Unterrichtungs- und Belehrungspflichten über die sich aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers treffen.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007, 2 U 44/06 - Arbeitnehmererf./Ummantelung von Stahlröhren II; m.w.N.)) Erwachsen könnte eine entsprechende Aufklärungspflicht eingedenk der Fürsorgepflicht nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erkennbar in einem Irrtum über den Inhalt und/oder die (Nicht-)Anwendung der Richtlinie befand oder der Arbeitnehmer insoweit ausdrücklich um Auskunft gebeten hat. Für beide Konstellationen bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007, 2 U 44/06 - Arbeitnehmererf./Ummantelung von Stahlröhren II)) ===== Weblinks ===== * http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_20071959_IIa4.htm ===== siehe auch ===== § 9 (2) ArbnErfG -> [[Bemessung der Vergütung]]