====== Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ====== § 20 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt die Regelung der Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. **§ 20 (2) ArbnErfG** Im Übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen. ===== siehe auch ===== § 20 ArbnErfG -> [[Technische Verbesserungsvorschläge]] \\ Regelt die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge und die Regelung solcher Vorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.