====== Pflichten des Arbeitnehmers beim Schutzrechtserwerb ====== § 15 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen. **§ 15 (2) ArbnErfG** Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. ===== siehe auch ===== § 15 ArbnErfG -> [[Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erwerb von Schutzrechten für Diensterfindungen.