====== Pflichten des Arbeitgebers beim Schutzrechtserwerb ====== § 15 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben und über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. **§ 15 (1) ArbnErfG** Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren. ===== siehe auch ===== § 15 ArbnErfG -> [[Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erwerb von Schutzrechten für Diensterfindungen.