====== Pflicht zur Freigabe für Auslandsanmeldungen ====== **§ 14 (2) ArbnErfG** Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig vorgenommen werden, daß der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann. § 14 (1) ArbnErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Ausland]] \\ § 14 (3) ArbnErfG -> [[Benutzungrecht des Arbeitgebers gegenüber Diensterfindungen]] ===== siehe auch ===== * [[Schutzrechtsanmeldung im Ausland]]