====== Offenbarung der Diensterfindung ====== § 42 Nr. 1 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt dem Erfinder, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren. **§ 42 Nr. 1 ArbnErfG** Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. ===== siehe auch ===== § 42 ArbnErfG -> [[Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen]] \\ Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.