====== Mitteilungspflicht ====== § 18 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung einer freien Erfindung an den Arbeitgeber. § 18 (1) ArbnErfG -> [[Mitteilung einer freien Erfindung]] \\ Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine freie Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. § 18 (2) ArbnErfG -> [[Bestreitung der Freiheit der Erfindung]] \\ Regelt, dass der Arbeitgeber die Freiheit der Erfindung innerhalb von drei Monaten bestreiten muss, um sie als Diensterfindung in Anspruch nehmen zu können. § 18 (3) ArbnErfG -> [[Ausnahme von der Mitteilungspflicht]] \\ Legt fest, dass keine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.2 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#2. Freie Erfindungen|Freie Erfindungen]] \\ Regelt die Mitteilungs- und Anbietungspflichten des Arbeitnehmers bei freien Erfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Nutzung solcher Erfindungen.