====== Mitteilung der erfolglosen Beendigung ====== § 35 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) verpflichtet den Vorsitzenden der Schiedsstelle, die erfolglose Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen. **§ 35 (2) ArbnErfG** Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit. ===== siehe auch ===== § 35 ArbnErfG -> [[Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt.