====== Meldung von Diensterfindungen ====== Unter der [[Meldung]] der [[Erfindung]] im Sinne des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen|Arbeitnehmererfindungsgesetzes]] (ArbNErfG) versteht man die Mitteilung eines [[Arbeitnehmer|Arbeitnehmers]] an seinen [[Arbeitgeber]] über eine von ihm gemachte [[Diensterfindung]] oder eine [[freie Erfindung]]. Diese Mitteilung [§ 5 ArbnErfG -> [[Meldepflicht]]] ist der erste formelle Schritt im Verfahren zur Geltendmachung von [[Erfinderrechte|Erfinderrechten]] und [[Vergütungsanspruch|Vergütungsansprüchen]]. ===== siehe auch ===== § 5 (1) ArbnErfG -> [[Verpflichtung zur Meldung der Erfindung]] \\ Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden und den Eingang der Meldung bestätigen zu lassen.