====== Meldepflicht ====== **§ 5 (1) S. 1 ArbnErfG** Der Arbeitnehmer, der eine [[Diensterfindung]] gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in [[Privatrecht:Textform]] zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. § 5 (1) S. 1 ArbnErfG -> [[Form der Erfindungsmeldung]] \\ § 5 (1) S. 2 ArbnErfG -> [[Gemeinsame Meldung einer Diensterfindung]] \\ § 5 (1) S. 3 ArbnErfG -> [[Bestätigung der Erfindungsmeldung]] \\ § 5 (2) ArbnErfG -> [[Inhalt der Erfindungsmeldung]] \\ § 5 (3) ArbnErfG -> [[Fiktion der Ordnungsmäßigkeit der Erfindungsmeldung]] \\ -> [[Erfindungsmeldung in anderweitiger Form]] \\ -> [[Meldung einer schöpferische Weiterentwicklung]] \\ Eine [[Diensterfindung]] ist vom Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Nur eine ordnungsgemäße Meldung setzt gemäß § 6 II ArbEG die viermonatige Frist für die [[Inanspruchnahme]] durch den Arbeitgeber in Gang. Ferner bewirkt gemäß § 13 I ArbEG bereits die Meldung die Verpflichtung und (formelle, materielle erst nach Inanspruchnahme) Berechtigung des Arbeitgebers zur Inlandsanmeldung. Auslandsanmeldungen können dagegen erst nach der unbeschränkten Inanspruchnahme getätigt werden. Die [[Meldepflicht]] hat nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von durchgeführten Arbeiten zum Zweck, sondern soll den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen.((BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Februar 1958 - I ZR 181/56, GRUR 1958, 324 - Mitteilungsund Meldepflicht)) Für Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, ist das Schriftformerfordernis des § 5 ArbNErfG a.F. weiterhin maßgeblich.((BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie)) Wenn der Arbeitgeber eine nicht in Schriftform gemeldete Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt, liegt darin in der Regel auch dann eine zuverlässige Grundlage für den Beginn der in § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG a.F. normierten Frist, wenn der Arbeitnehmer nach der Einreichung der Patentanmeldung eine formgerechte Erfindungsmeldung nachreicht.((BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie)) ==== Mehrere Erfinder ==== Die Meldepflicht trifft jeden [[Patentrecht:Erfindergemeinschaft|(Mit-)Erfinder]].((BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. BHH, GRUR 2006, 141 Rn. 26 - Ladungsträgergenerator)) Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, können sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG die Erfindungsmeldung gemeinsam abgeben. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG -> [[Gemeinsame Meldung einer Diensterfindung]] ==== Rechtscharakter der Erfindungsmeldung ==== Die Erfindungsmeldung beinhaltet regelmäßig keine bewusste, zweckgerichtete Mehrung des Vermögens (Definition der Leistung seit BGHZ 58, 184, 188) des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Objektiv geht es um eine bloße Wissensvermittlung.((BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung; m.V.a. BGHZ 167, 118, 129 Tz. 26 - Haftetikett)) Da es mithin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum einen nicht in der Form einer Willenserklärung erfolgen((a.A. Hellebrand Mitt. 2001, 195, 196)), was zur Folge hat, dass ohnehin nicht ohne weiteres die Regeln anwendbar wären, die für den Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Willenserklärung gelten((vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1961 - I ZR 156/59, GRUR 1962, 305 - Federspannvorrichtung, für § 125 BGB)); zum anderen muss ein Verstoß gegen § 5 ArbNErfG überhaupt ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbNErfG vermittelt werden müssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach § 5 ArbNErfG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es wäre eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von § 5 ArbNErfG bestehen könnte((a.A. Hellebrand aaO S. 198)).((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett)) ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]]