====== Meldepflicht ====== § 5 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Diensterfindung dem Arbeitgeber zu melden. § 5 (1) ArbnErfG -> [[Verpflichtung zur Meldung der Erfindung]] \\ Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden und den Eingang der Meldung bestätigen zu lassen. § 5 (2) ArbnErfG -> [[Inhalt der Meldung]] \\ Legt fest, welche Informationen die Meldung enthalten muss, einschließlich der Beschreibung der technischen Aufgabe und der Lösung. § 5 (3) ArbnErfG -> [[Ergänzung der Meldung]] \\ Regelt, dass eine unvollständige Meldung als ordnungsgemäß gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten eine Ergänzung verlangt. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.