====== Kosten des Schiedsverfahrens ====== § 36 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Kosten des Verfahrens vor der Schiedsstelle. **§ 36 ArbNErfG** Im [[Verfahren vor der Schiedsstelle]] werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.