====== Klage nach Arrest oder einstweiliger Verfügung ====== § 37 (5) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt die Klageerhebung ohne Schiedsverfahren nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. **§ 37 (5) ArbnErfG** Die Klage ist nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist. ===== siehe auch ===== § 37 ArbnErfG -> [[Voraussetzungen für die Erhebung der Klage]] \\ Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.