====== Klage auf Vergütungszahlung ====== ==== Zahlungsklage bei festgestellter oder festgesetzter Vergütung, § 39 II ArbEG ==== Sachlich Zuständig sind die Arbeitsgerichte nach § 2 I Nr. 3 ArbGG\\ Es ist aber keine ausschließliche Zuständigkeit begründet, sodass die Parteien auch die Patentstreitkammer eines Landgerichts vereinbaren können. ==== Alle anderen Klagen ==== Sachliche Zuständigkeit der Patentstreitkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert, § 39 I ArbEG. Dies ist eine ausschließliche Zuständigkeit. ==== Verbesserungsvorschläge ==== Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. ==== Klage auf angemessene Vergütung ==== Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden, angemessenen Beitrags gerichtet werden (§ 38 ArbEG); unbestimmter Klageantrag (sonst nur bei Schmerzensgeld zugelassen) ist möglich. Die Größenordnung muss allerdings angegeben werden.