====== Insolvenzverfahren ====== **§ 27 ArbNErfG** Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes: - Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein. - Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen. - In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im Übrigen gilt [[Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts|§ 16]] entsprechend. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung nach [[Vergütungsanspruch|§ 9]] zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus dem Veräußerungserlös zu zahlen. - Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ [[Vergütungsanspruch|9]] bis [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung|12]] nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt-> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#4. Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.