====== Inanspruchnahme der Erfindung ====== § 6 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) [-> [[Inanspruchnahme]]] regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann. ===== siehe auch ===== § 6 ArbnErfG -> [[Inanspruchnahme]] \\ Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.