====== Inanspruchnahme ====== § 6 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann. § 6 (1) ArbnErfG -> [[Erklärung der Inanspruchnahme]] \\ Erlaubt dem Arbeitgeber, eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. § 6 (2) ArbnErfG -> [[Automatische Inanspruchnahme]] \\ Bestimmt, dass die Inanspruchnahme als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten freigibt. Nach dem [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG -> [[Inanspruchnahme]]). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]]). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, den Arbeitnehmer angemessen zu vergüten (§ 9 ArbNErfG -> [[Vergütungsanspruch]]) und die Diensterfindung unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13 ArbNErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]]). Damit geht die Verpflichtung des Arbeitgebers einher, die mit dem Erteilungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten, ferner die Kosten der Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung und eines darauf erteilten Patents zu tragen.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze)) Mit der Inanspruchnahme leitet der Arbeitgeber die Rechte an einer [[Diensterfindung]] auf sich über. Die Erklärung der Inanspruchname ist ein einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft, das durch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung vollzogen wird. Wirksam wird die Inanspruchnahme mit Zugang der Erklärung beim Arbeitnehmer. Zu unterscheiden war nach altem Recht die [[unbeschränkte Inanspruchnahme]] (§ 6 I i.V.m. § 7 I, III ArbEG a. F.) und die [[beschränkte Inanspruchnahme]], (§ 6 II i.V.m. § 7 II, III ArbEG a. F.). Das Recht zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung ist kein [[Privatrecht:Anwartschaftsrecht]], sondern ein Recht eigener Art. Es handelt sich dabei um ein höchstpersönliches Recht des Arbeitgebers, das als solches nicht übertragbar, verpfändbar oder pfändbar ist, und damit nicht in die Insolvenzmasse fällt.((OLG Karlsruhe Urteil vom 26.9.2012, 6 U 126/11)) Die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Diensterfindung ergeben, bestimmen sich nach demselben Recht, an das auch sonst für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber anzuknüpfen ist.((BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz; m.V.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2018 - 6 U 161/16, GRUR 2018, 1030 Rn. 23 = juris Rn. 145; Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl. (2016) PatG, Einl ArbEG Rn. 11; MüKo-BGB/Drexl, 7. Aufl., 2018, IntImmGR Rn. 204 f.; Staudinger/Fezer/Koos, Neubearb. 2015, IntWirtschR Rn. 1053; jeweils zu Art. 8 Rom-I-VO)) Entsprechend beurteilt sich auch die Wirksamkeit der Inanspruchnahme einer Erfindung als Arbeitnehmererfindung nach dem Arbeitsstatut.((BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz)) ==== Bezug zum Recht des Erfinders ==== Die Regeln des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen lassen die Entstehung des [[Patentrecht:Recht an der Erfindung | Rechts auf das Schutzrecht]] in der Person des Erfinders unberührt. Sie schränken lediglich den Bestand in der Person des Erfinders ein, indem § 6 ArbNErfG dem Arbeitgeber ermöglicht, eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt binnen bestimmter Frist in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise entweder alle Rechte oder ein nicht ausschließendes Recht zur Benutzung zu erlangen (§ 7 ArbNErfG).((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett)) ==== Anmeldung durch den Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme ==== Bei Anmeldung durch den Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber besteht kein Übertragungsanspruch wegen Anmeldung durch Nichtberechtigten (§ 8 I S. 1, 1. Alt.) [-> [[Patentrecht:Vindikation]]], sondern ein Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung analog §§ 413, 412, 403 BGB. Da durch die wirksame Inanspruchnahme bereits alle Rechte auf den Arbeitgeber übergegangen sind (§ 7 ArbEG), ist er bereits der tatsächliche Inhaber der Anmeldung bzw. des Patents, so daß ein Übertragungsanspruch nicht mehr in Frage kommt. Der Umschreibungsanspruch dient nur noch dazu, die formale Rechtslage der materiellen Rechtslage nachzuführen. * [[unbeschränkte Inanspruchnahme]] * [[beschränkte Inanspruchnahme]] * [[vertragliche Übertragung der Erfindung]] * [[Anmeldeverpflichtung des Arbeitgebers]] ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.