====== Hochschulprivileg ====== Eingeschränkt ist der persönliche Anwendungsbereich des ArbEG durch die Ausnahmeregelungen in den §§ 40, 41 und 42 ArbEG (Hochschulprivileg). Bei Erfindungen von Professoren unter Mitwirkung von an der Universität angestellten Mitarbeitern entsteht nach Inanspruchnahme des vom Mitarbeiter erfundenen Teils Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 741 BGB) am Schutzrecht. Der Begriff der Hochschule bestimmt sich nach § 1 HRG. Das Erfordernis der „wissenschaftlichen Hochschule“ ist entfallen. Als Hochschule gelten nun Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen und Pädagogische Hochschulen, sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind (vgl. z.B. § 1 NWWissHG), z.B. Gesamthochschulen, staatlich anerkannte Hochschulen (über § 1 S. 2 i.V.m. § 70 HRG), Bundeswehr-Hochschulen und die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Nicht erfasst sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (FhG, MPG, DLRG). Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung tatsächlich eine Beschäftigung an der Hochschule bestanden hat. Darauf, ob die Hochschule selbst oder eine andere Anstellungskörperschaft (bzw. Einrichtung mit Dienstherrnfähigkeit) der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist, kommt es nicht an. Als Beschäftigte der Hochschule gelten in Anlehnung an § 7 SGB IV - alle in weisungsgebundener, persönlich abhängiger Stellung Tätigen, unabhängig davon, ob es sich um Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bzw. um wissenschaftliches oder technisches Personal handelt. * wissenschaftliches Personal (Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben) * wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. studentische Hilfskräfte (vgl. § 57e HRG) * technisches Personal (vom Hausarbeiter bis zum Informatiker) * nach §§ 25 V 1, 26 HRG als Hochschulpersonal eingestellte Mitarbeiter an drittmittelfinanzierten Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben * in einer Beschäftigung stehende Auszubildende * sonstiges Personal, wie z.B. in der allgemeinen Verwaltung tätige Arbeitnehmer und Beamte ausgenommen sind: * Gastdozenten (bzw. Lehrbeauftragte i.S. des § 55 HRG; vgl. auch § 36 I 1 HRG) * Doktoranden * Studenten, soweit nicht angestellt (Stipendium gilt nicht als Anstellung), z.B. bei Studien oder Diplomarbeiten * freie Mitarbeiter * vom Hochschullehrer mit einem privatrechtlichen Vertrag im Zusammenhang mit drittmittelfinanzierten Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben eingestellte Mitarbeiter * von Dritter Seite, z.B. einem Kooperationspartner abgestellte Mitarbeiter Unter die Ausnahmeregelung des § 42 Nr.1 – 3 ArbEG fallen Personen mit Bezug zur „Lehr- und Forschungstätigkeit“ des Erfinders. Von diesen Sonderregelungen sind daher nur Personen betroffen, die in den Schutzbereich des § 5 III GG einbezogen sind, d.h. das in § 42 S. 1 HRG aufgeführte hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal wie: * Hochschullehrer (Professoren (vgl. §§ 44 , 46 HRG) und Juniorprofessoren (vgl. §§ 47 f. HRG)) * wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 53 HRG) * Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 56 HRG) * kraft Übergangsrechts noch vorhandene Hochschulassistenten (§ 76a HRG), wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure (§ 74 I HRG) * strittig: wissenschaftliche Mitarbeiter, soweit sie wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe des § 53 I HRG erbringen Die Sonderregelungen des § 42 ArbEG beziehen sich nur auf Diensterfindungen i.S. des § 4 II ArbEG. Nicht erfasst sind technische Verbesserungsvorschläge nach §§ 3, 20 ArbEG.