====== Gütliche Einigung ====== **§ 28 ArbNErfG** In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]]