====== Gütliche Einigung ====== § 28 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) ermöglicht die Anrufung der Schiedsstelle zur gütlichen Einigung in Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. **§ 28 ArbnErfG** In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.